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Satzung der Gemeinde Aichstetten über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aichstetten (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung)

vom 8. Dezember 2010

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 34 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 8. Dezember 2010 folgende Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aichstetten (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung) beschlossen:

§ 1 Kostenersatz

  1. Folgende Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich (§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 FwG):

    1. Hilfeleistung und Schutz des Einzelnen und des Gemeinwesens vor drohenden Gefahren bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen.
    2. Technische Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen.

    Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

  2. Ausnahmsweise verlangt die Gemeinde für in Absatz 1 genannte Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz (§ 34 Absatz 1 Satz 2 FwG), wenn

    1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde;
    2. der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde;
    3. Kosten für Sonderlösch- oder -einsatzmittel bei einem Schadenfeuer (Brand) in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen;
    4. die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand;
    5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer (Brand) vorlag;
    6. ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde.

§ 2 Kostenersatzpflichtige

  1. Für Einsätze und die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr verlangt die Gemeinde Kostenersatz (§ 34 Absatz 3 FwG)

    1. von demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend;
    2. vom Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt;
    3. vom Veranstalter für den durch die Gemeinde angeordneten Feuersicherheitsdienst, der bei Konzerten, Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkus-Darbietungen, auf Märkten und bei sonstigen Veranstaltungen geleistet wurde;
    4. von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde;
    5. vom Betreiber einer Brandmeldeanlage.
  2. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

  3. Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt (§ 34 Absatz 4 FwG).

§ 3 Festsetzung des Kostenersatzes

Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt (§ 34 Absatz 6 FwG).

§ 4 Berechnung des Kostenersatzes

  1. Der Kostenersatz wird nach dem als Anlage beigefügten Verzeichnis der Kostener stattun gssätze und – soweit nichts anderes bestimmt– ist nach Zeitaufwand, Art und Anzahl der in Anspruch genommenen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, der Fahrzeuge und Geräte berechnet.

  2. Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Einzurechnen ist der Zeitaufwand für die Reinigung der Ausrüstungsgegenstände. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.

  3. Der Kostenersatz setzt sich wie folgt zusammen: aus

    1. den Personalkosten für die eingesetzten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und ggf. auch für die alarmierten, aber nicht ausgerückten Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr;
    2. den Kostensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte;
    3. der Kilometer-Pauschale für die mit den Fahrzeugen zurückgelegten Wegstrecken vom Standort zum Einsatzort und zurück (Fahrtkosten);
    4. den Betriebskosten für mechanische Fahrzeug-Einrichtungen und Geräte am Einsatzort. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebs der mechanischen Fahrzeug-Einrichtungen und Geräte am Einsatzort. Bei den Betriebskosten ist der Kraftstoff- und Ölverbrauch, die Benutzung kleiner Löschgeräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände sowie die Reinigung und Instandsetzung der Geräte nach Rückkehr an den Standort grundsätzlich mit eingeschlossen. Bei außergewöhnlicher Beanspruchung können Abnutzungskosten bis zur Höhe des Zeitwerts der Geräte berechnet werden;
    5. den durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder andere Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstandenen Kosten.
  4. Zusätzlich werden dem Kostenersatzpflichtigen die Auslagen der Gemeinde für verbrauchte Materialien, Ersatzteile und sonstige Aufwendungen zum Selbstkostenpreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags in Höhe von 10 % berechnet.

  5. Entstehen besondere Kosten, die wegen ihrer Unüblichkeit nicht im Verzeichnis der Kostenerstattungssätze enthalten sind, so können diese dem Kostenersatzpflichtigen zusätzlich berechnet werden.

  6. Die Gemeinde erhebt für die Erstellung des Kostenersatzbescheides vom Kostenersatzpflichtigen eine Verwaltungsgebühr zwischen 10,00 € und 100,00 €.

§ 5 Überlandhilfe

  1. Für Überlandhilfe (§ 26 FwG) wird von der Hilfe suchenden Gemeinde grundsätzlich Kostenersatz verlangt.

  2. Für Überlandhilfe, deren Kosten die Hilfe suchende Gemeinde einem Kostenersatzpflichtigen in Rechnung stellen kann, ist Kostenersatz zu verlangen.

  3. Für Überlandhilfe bei Einsätzen gemäß § 1 dieser Satzung, deren Kosten von der Hilfe suchenden Gemeinde keinem Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt werden können, können einzelne Kostensätze ermäßigt oder es kann auf Kostenersatz verzichtet werden, wenn Gegenseitigkeit beim teilweisen bzw. vollständigen Verzicht auf Kostenersatz durch die Hilfe suchende Gemeinde gewährleistet ist.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes

  1. Der Kostenersatz bzw. die Kostenersatzpflicht entsteht mit Beendigung der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr.

  2. Der Kostenersatz wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig.

§ 7 In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Gemeinde Aichstetten zur Regelung der Kostenersätze beim Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 7. November 2001 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Aichstetten, den 8. Dezember 2010
Dietmar Lohmiller
Bürgermeister